Samstag, Juli 05, 2008

KS Index Immofonds GdbR – Anleger müssen jetzt handeln!

Anleger, die sich an der KS Index Immofonds GdbR beteiligt haben und bislang noch nichts unternommen haben, müssen – wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen – jetzt handeln. Die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte betreut derzeit ca. 40 Anleger, die sich an der KS Index Immofonds als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben.

Überwiegend wurden die Beteiligungsverträge in den Jahren 1993 bis 1995 abgeschlossen und hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. Nach Ablauf der Beteiligungsdauer kündigten die Anleger – wie im Beteiligungsvertrag vorgesehen – ihre Beteiligung. Gemäß Gesellschaftsvertrag hätte dann nach Ablauf von einem weiteren Jahr das so genannte Abfindungsguthaben an die Anleger überwiesen werden sollen. Dies ist jedoch in keinem einzigen von den der BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte betreuten Fällen der Fall gewesen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Für eine Vielzahl unserer Mandanten haben wir bereits Schadensersatzklagen gegen die damaligen Berater eingelegt, weil diese unsere Mandanten nicht in dem erforderlichen Maß über die Risiken der Anlage, insbesondere das Totalverlustrisiko, aufgeklärt haben. Dabei ist immer ein besonderes Augenmerk auf die Verjährung solcher Ansprüche zu richten. Nach neuem Recht verjähren Schadensersatzansprüche nämlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis - oder grob fahrlässiger Unkenntnis - von der Person des Schädigers und dem Schaden. Die Kenntnis vom Schaden könnte im Fall der KS Index Immofonds GdbR von den Gerichten ab dem Zeitpunkt angenommen werden, ab dem das an sich fällige Abfindungsguthaben nicht zurückbezahlt wurde. Spätestens dann zeichnet sich nämlich ab, dass die Kapitalanlage nicht so verläuft, wie es eigentlich prognostiziert war.“

„Nach unserer Erfahrung warten jedoch immer noch sehr viele Anleger einfach ab, ob sich nicht doch noch alles zum Besten wendet und sie ihr Geld zurückerhalten“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte. „Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich alles noch ‚zum Besten’ wendet, auch wenn dies in Rundschreiben der KS Index Immofonds so suggeriert werden soll. Fakt ist vielmehr, dass es sehr schwer sein wird, die zum Fonds gehörenden Immobilien zu verkaufen. Wegen der gefallenen Immobilienpreise werden Verluste – bis hin zum Totalverlust nach unserer Ansicht nicht auszuschließen sein“

Anleger, die bislang gezögert haben etwas zu unternehmen, sollten, um nicht auch noch in die „Falle der Verjährung zu laufen“, möglichst bald umfassenden Rat einholen. Sie können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft KS Index Immofonds anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juli 04, 2008

Aktuelle Neuigkeiten bezüglich der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG

Keine Ausschüttung 2008?
Die Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG hat ein Schreiben vom 17.06.2008 an ihre Fondseigner gerichtet, wonach die negative Berichterstattung in der Presse, die Verwirrungstaktik des Insolvenzverwalters der First Real Estate Grundbesitz GmbH sowie die Angriffe von Rechtsanwälten letztlich den Fond nicht hätten beinträchtigen können. Der Fortbestand sei nicht gefährdet, weil es der Dubai Invest mit einem erheblichen Aufwand von Zeit und Arbeit gelungen sei, alle Angriffe abzuwehren und die Existenz des Fonds zu sichern, der im übrigen, was offenbar immer wieder übersehen werde, bisher allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauträgerin - der 32Group - in vollem Umfang entsprochen habe.

Nach dieser zunächst zuversichtlichen Einleitung räumt Dubai Invest aber schon wenige Zeilen weiter ein, dass die 32Group (der Bauträger) im Dezember 2007 „völlig überraschend“ mitgeteilt habe, dass eine Fertigstellung und Übergabe des Objekts zum Jahresende wegen der fehlenden Infrastruktur - wie Wasser- und Stromanschlüsse, Straßen- und Seeanlage - nicht erfolgen könne. Die Dubai Invest habe nunmehr ein Schreiben der 32 Group (Bauträger) erreicht, der zu entnehmen sei, dass der Concorde Tower Ende August 2008 fertiggestellt sein werde und dass nach dem Abschluß aller technischen Überprüfungen mit einer Übergabe in den Monaten September/Oktober gerechnet werden könne.

Betrachtet man hierzu den Nachtrag zum bereits veröffentlichten Emissionsprospekt vom 04.07.2005 in dem die Vereinigten Arabischen Emirate als „Wirtschaftsstandort par excellence“ angepriesen werden, so verwundert es um so mehr, dass in diesem angeblichen Wirtschaftsstandort „par excellence“ die Bautätigkeit um ca. ein ¾ Jahr (glaubt man hier der Dubai Invest) verzögert wird, weil es „wegen der fehlenden Infrastruktur - wie Wasser- und Stromanschlüsse, Straßen- und Seeanlagen - Probleme gegeben habe.

In dem exzellenten Wirtschaftsstandort fehlt es danach also an Wasser, Strom, Straßen- und Seeanlagen.

Hier gibt es nur zwei Möglichkeiten:

Glaubt man den Hochglanzprospekten über den exzellenten Wirtschaftsstandort, so kann es nicht sein, dass die elementaren Dinge zum Bau eines Hochhauses fehlen und die Verzögerung muss einen anderen Grund haben.

Die andere Möglichkeit ist, dass die Vereinigten Arabischen Emirate in Wahrheit gar kein Wirtschaftsstandort „par excellence“ sind. Das würde bedeuten, dass in dem Emissionsprospekt Anpreisungen gemacht wurden, die den Tatsachen überhaupt nicht entsprachen.

Die nicht rechtzeitige Fertigstellung hat im Übrigen nach dem Schreiben der Dubai Invest vom 17.06.2008 zur Folge, dass es wegen der „unvorhersehbaren“ Verzögerung der Vermietung zu keiner Renditeausschüttung im Jahre 2008 kommen kann. Ausschüttungen würden erst im Jahre 2009 erfolgen können. Versprochen nach dem Emissionsprospekt waren jedoch Ausschüttungen im „worst case“ für das Jahre 2008 in Höhe von 9 % sowie in „best case“ in Höhe von 10 %.

Bereits hier kann die Dubai Invest ihre Versprechungen nicht einhalten.

Was die vertraglichen Beziehungen und die rechtlichen Verpflichtungen zwischen der Dubai Invest und der FRE angeht, die in eine kapitale Insolvenz gegangen ist, mit mehreren 1000 geschädigten Anlegern und einem Schaden in mehreren Millionen € Bereich, angeht, sei hier nur auszugsweise darauf hingewiesen, dass nach der Aussage des ursprünglichen Geschäftsführers der Dubai Invest die Dubai Invest mit schriftlichem Vertrag die Rechtsposition der FRE Grundbesitz GmbH bezüglich 36 Wohneinheiten im Concorde Tower erworben habe.

Nach einer weiteren Aussage des Herrn Lemm kauft die Dubai von der FRE 61 Immobilien in Höhe von 11 Millionen und 851.000,00 €.

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der FRE seien 43 Mio. Euro von Anlegern vereinnahmt worden, tatsächlich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nur noch Vermögenswerte in Höhe von 3,74 Millionen € vorhanden.
Natürlich können wir das Vorgehen des Insolvenzverwalters der FRE nicht vorhersagen.

Wenn jedoch tatsächlich entsprechend den Aussagen des Herrn Lemm im größeren Umfang Immobilien in Dubai, ggf. um noch zu retten was noch zu retten ist, an die Dubai Invest veräußert worden sein sollen und sollten die Kaufpreise nicht dem entsprechen, was die Immobilien in Dubai wert sind, ist mit Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters der FRE zu rechnen. Dies können wir aber wie dargelegt nicht vorhersagen.

Angesichts der vorgenannten Umstände, können wir den Anlegern weiterhin nur raten, zu versuchen, Ihre Investitionen bei der Dubai Invest gegen Rückzahlung der Einlagen rückgängig zu machen.

1. Prozesserfolg in Dubai Invest Fällen auf Rückabwicklung der Einlage

Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, Michael Böhle und Ilona Müller zur Rückzahlung verurteilt!.

Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hat die 15. Kammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten (Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG, Frau Ilona Müller, Herrn Michael Böhle) in vollem Umfang zur Rückabwicklung der Einlage verurteilt. Die 3 Beklagten sind verpflichtet worden, insgesamt 27.616,83 € als Gesamtschuldner an den Anleger zurückzuzahlen.

Gesamtschuldner bedeutet, dass der Betrag in Höhe von 27.616,83 € nur einmal bezahlt werden braucht, allerdings von jedem in vollem Umfang verlangt werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es stehen auch noch weitere Urteile in Parallelfällen aus, die anders entschieden werden können, weil jedes Gericht in seiner Entscheidung frei ist. Außerdem besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Gegenseite Berufung einlegt, womit wahrscheinlich sogar zu rechnen ist.

Ein erster Teilerfolg ist aber jedenfalls erreicht.

Damit hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Fröhling, Albers und Partner
erstmals Ansprüche eines Anlegers bei der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG auf Rückzahlung nicht nur gegen die Firma selbst, sondern auch gegen den Hintermann und die Geschäftsführerin gerichtlich in erster Instanz durchgesetzt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Dubai Invest Immobilienfonds anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 03, 2008

Erfolgshonorare können verhindern, dass der Rechtsschutz des Bürgers mit der Kostenkeule erschlagen wird.

„Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen“. „Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der ständig wiederkehrenden Anlageskandale in Deutschland einfach kommen, stellt Vorstand Horst Roosen vom BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) fest. Jährlich werden Milliardenbeträge in Deutschland mit kriminellen Anlageangeboten abgeschöpft.“ Und meist sind es überwiegend Kleinanleger, die Ihr Geld verlieren. Vor dem Hintergrund ständiger Anlageskandale z. B. die Pleite der „Göttinger Gruppe“, muss man einfach zu der Erkenntnis kommen, dass es einen wirksamen Verbraucherschutz für Anleger in Deutschland faktisch nicht gibt.

Anleger, die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht, sind sie nicht selten nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben, während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

Unterliegt der Anleger im Gerichtsverfahren, verliert er nicht nur seine Forderung sondern hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wer gewinnt, kann leer ausgehen, wenn der Unterlegene zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Für die Gerichtskosten und die Kosten seines Anwaltes haftet der Anleger dann als so genannter Zweitschuldner. Wer die hohen Prozesskosten nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche, kritisiert Roosen. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.

Dem BSZ® ist bekannt, dass diese Kostensituation für viele Betroffene zu einer Hürde geworden ist, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht. Gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen wird, bietet der BSZ® e.V. seit nunmehr 10 Jahren die Möglichkeit einer BSZ® Interessengemeinschaft beizutreten.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen, organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Mit dem 1. Juli 2008 haben sich nun neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant eröffnet. Der Mandant kann nun das Kostenrisiko in bestimmten Fällen zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern. Dadurch wird vermieden, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen, freut man sich bei dem BSZ® e.V.

So stellt sich zum Beispiel für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? Oft sind die Anleger auch finanziell am Ende. Bei solchen Voraussetzungen können Rechtsanwalt und Mandant künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Erforderlich ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Entgegen teilweise anders lautender Veröffentlichungen ist ein Erfolgshonorar keineswegs nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternativen lassen. Es kommt nämlich nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an.

Da die Sachverhalte im Zusammenhang mit Not leidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden, ist es für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen deshalb unabdingbar, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Diese Leistung kann nur von auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten erbracht werden. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören

Das neue Recht ermöglicht es nun den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden zu berücksichtigen.

Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte und auch darüber zu informieren, dass im Falle des Unterliegens, die Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenseite zu bezahlen sind.

Da die Mandanten im Falle eines eventuellen Unterliegens doch tief in die eigene Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V. Der durch falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar der letzte Stoß zum Sturz in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für den einmaligen Mitgliedsbeitrag zur BSZ® e.V. Interessengemeinschaft in Höhe von € 75,00 erhalten Betroffene von einem BSZ® e.V. Vertragsanwalt zunächst eine erste anwaltliche Prüfung zu den Erfolgsaussichten sowie weitere Informationen zum Verfahrensstand in der betreffenden Sache. Die Kosten für die erste anwaltliche Prüfung werden vom BSZ® e.V übernommen und werden durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Durch die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft können sich betroffene Anleger also zunächst von einem BSZ® e.V. Vertrauensanwalt beraten lassen, und das gemeinsame Vorgehen im Rahmen der Interessengemeinschaft besprechen. Bei Verweis auf die Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. (Angabe der Mitgliedsnummer) fallen für diese Leistungen sowie eine etwaig erforderlich werdende Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung keine weiteren Kosten an, da diese vom BSZ® e.V. getragen werden. Bei Bedarf wird der Anwalt dem Mandanten einen Vorschlag über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterbreiten. Darin werden immer angegeben
die Vergütung die ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangt werden könnte und der Zuschlag der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird. Dabei steht immer die Überlegung an erster Stelle, ob es möglich sein wird, dass die Angelegenheit erfolgreich beendet werden kann.

Die Möglichkeit für geschädigte Kapitalanleger ein Erfolgshonorar in Verbindung mit einer starken Anlegerschutzgemeinschaft vereinbaren zu können, wird nach Überzeugung des BSZ® e.V. zu einer wesentlichen Stärkung des Anlegerschutzes beitragen und dazu führen, dass Anbieter nicht mehr darauf Spekulieren können, dass sich Geschädigte wegen des Kostenrisikos nicht wehren! Die Neuregelung wird auf alle Fälle für mehr Rechtsschutz sorgen. Gerade auch wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln und zielgerichtet einsetzen. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Betroffene Anleger können sich jederzeit einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

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Mittwoch, Juli 02, 2008

Windparkfonds in der Flaute – BGH entscheidet über Anforderungen an die Angaben im Emissionsprospekt

Mit Beschluss vom 14.01.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 85/07) die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, mit welchem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, konkretisiert. Grundsätzlich gilt für die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, so der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass dieser sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darstellen muss (BGH, Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 und jüngst BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06).

Für den Anleger, der sich für eine Beteiligung an einem Windkraftfonds interessiert, ist - wie bei jeder anderen Kapitalanlage auch - letztlich entscheidend, welche Rendite voraussichtlich mit dem Investment erzielt werden kann. Der Erfolg hängt dabei nicht nur von der unternehmerischen Qualifikation der Geschäftsführung ab, sondern auch von Faktoren, die nicht im Einflussbereich der Geschäftsführung stehen und daher auch nur schwer vorhersehbar sind. So ist beispielsweise die Höhe der Einspeisevergütung auch von politischen Entscheidungen abhängig, die durchschnittliche Windgeschwindigkeit demgegenüber von den am Standort des Windparkfonds vorherrschenden Witterungsbedingungen.

Über den voraussichtlichen Windertrag werden Gutachten angefertigt, häufig vom Deutschen Wetterdienst. Dabei wird von den Gutachtern regelmäßig empfohlen, einen bestimmten Sicherheitsabschlag vorzunehmen. In dem der jüngsten Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall lagen drei Gutachten vor, die empfohlen hatten, vom jeweils ermittelten Windertrag einen Sicherheitsabschlag (einmal 15 % und zweimal 10 %) vorzunehmen. Dieser Empfehlung sind die Prospektherausgeber jedoch nicht in der empfohlenen Art und Weise gefolgt.

Vielmehr haben die Prospektverantwortlichen unter Bezugnahme auf die Gutachten vom jeweils dort angegebenen Windertrag einmal einen 3%-igen, einen 8%-igen und eine 16%-igen Abschlag vorgenommen. Dabei wurde – so die BGH-Richter (a.a.O.) - der Eindruck erweckt, dass die „Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenständig einen zusätzlichen Abschlag vorgenommen hätten. Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war. “.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt: „Anleger, die einen fehlerhaften Emissionsprospekt als Entscheidungsgrundlage herangezogen haben, können von den Prospektverantwortlichen, also den Personen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, Schadensersatz fordern. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war, d.h., dass sich der Anleger bei richtiger Prospektierung gegen das Investment entschieden hätte (Kausalität). Ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Prospektfehler vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen; hierfür hat der BGH mit dieser Entscheidung für eine Konkretisierung gesorgt, die in vielen anderen Fällen hilfreich sein wird, was wir sehr begrüßen“.

„Nach unserer Kenntnis haben sich jedoch die meisten Initiatoren von Windparkfonds 1:1 an die Empfehlungen der Windgutachten gehalten und sogar noch darüber hinausgehende Abschläge vorgenommen“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. Profitieren können jedoch u. U. Anleger von Fonds, die ebenfalls mit ihren Erträgen hinter der im Prospekt prognostizierten Rendite zurückbleiben. Diesen ist zu empfehlen, Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Unter Umständen lässt sich so ein bevorstehender Schaden verhindern.

Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Windkraft Fonds" anschließen.

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SKR-Rente der Schnee-Gruppe: Hohe Verluste statt sicherer Anlage

Kritische Fragen an Clerical Medical.
Vor allem sicher sollte sie sein, die Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe. Doch das Produkt des Marktführers kam in der Folge des Börsencrashs in Schieflage, was den Anlegern jahrelang verborgen blieb. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der zahlreiche SKR-Opfer vertritt, bietet sich ein schlimmes Bild: „Statt einer zusätzlichen Altersvorsorge in Form einer mündelsicheren, unkündbaren, lebenslangen Rente, mit der das Konzept beworben wurde, haben die Zeichner der SKR-Rente jetzt einen riesigen Schuldenberg.“ Zwischen dem Wert der zur Darlehensrückzahlung gedachten Versicherungspolice beim britischen Versicherer Clerical Medical und den Darlehensverbindlichkeiten klafft eine große Lücke. Die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird die Folgen für die Anleger weiter verschärfen, so Anwalt Nittel: „Kredit- und Kreditnebenkosten können dann steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden.“

Dabei war das Scheitern des Modells für den Anlegeranwalt vorhersehbar, „denn es war auf Gedeih und Verderb an ständig steigende Aktienkurse gekoppelt und damit mit ganz erheblichen Risiken verbunden“. Bei der Beratung der Anleger, die im Rahmen der SKR-Rente Kredite in zumeist sechsstelliger Höhe aufgenommen und in Lebensversicherungen des britischen Versicherers Clerical Medical investiert haben, war von Risiken zumeist nicht die Rede. Angepriesen wurde eine „Sicherheitsrente“, um die Rückzahlung der Kredite müssten sich die Anleger nicht kümmern. Dass es sich bei der Schnee-Rente um ein hochriskantes Produkt und damit um eine „Risikorente“ handelt, hat das OLG Hamm kürzlich in einem Schadenersatzprozess festgestellt und damit eine wichtige Grundlage für künftige Schadenersatzklagen gelegt.

Die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical müsse sich fragen lassen, so Anwalt Nittel, ob sie die Kunden über die Funktionsweise ihrer im Zusammenhang mit der Schnee-Rente abgeschlossenen Versicherungen und die damit verbundenen Risiken zutreffend informiert hat. Insbesondere bezüglich der in den Jahren 2001 und 2002 abgeschlossenen Versicherungen sieht der Jurist erheblichen Erklärungsbedarf. Denn trotz des Börsencrashs, in dem auch die von Clerical Medical (CMI) verwalteten Pools zum Teil starke Verluste hinnehmen mussten, wurde in einer Informationsbroschüre des Versicherers für den Anlagezeitraum Januar 2000 – August 2002 eine Rendite von 12,91 % und für Januar 2001 – August 2002 immerhin noch eine Rendite von 7,52 % ausgewiesen. Für Anwalt Nittel wirft dies „die Frage auf, ob Anleger von Clerical Medical in Zeiten des großen Börsencrashs mit nicht nachvollziehbaren Renditeangaben geködert wurden.“

Geschädigte Anleger der Schnee-Gruppe haben nach Meinung von Anlegeranwalt Nittel sehr gute Chancen, ihr Geld zurückzuholen: „Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen der Schnee-Gruppe und deren Hintermänner dürften angesichts der offenkundigen Beratungsfehler sehr gute Erfolgsaussichten haben“, so Anwalt Nittel. Ferner bestünden in nicht wenigen Fällen auch Möglichkeiten, Ansprüche gegen die finanzierenden Banken wie die Hessische Landesbank (Helaba) und deren Schweizer Tochtergesellschaft (Helaba Schweiz AG – heute LB Swiss) geltend zu machen. Die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken wiesen oftmals eklatante Fehler auf, die eine Besserstellung der Anleger oder gar eine Rückabwicklung der Kreditverträge zur Folge haben könnten.

Aufgrund der drohenden Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche sollten Opfer der Schnee-Rente sich umgehend von einer spezialisierten Kanzlei beraten lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schnee Rente" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

ISS Immobilien Schutz und Service AG wiederholt zur Zahlung verurteilt

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte erneut erfolgreich

Mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19.06.2008 (Az.: 3 O 111/08) erstritten die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger die Auszahlung ihrer gekündigten Inhaber-Teilhaberschuldverschreibungen. Bereits am 10.06.2008 hatten CLLB Rechtsanwälte eine Verurteilung der ISS AG erreichen können.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern hoch verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und musste in der Vergangenheit bereits häufiger Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Ferner zahlt die ISS AG in vielen Fällen den Anlegern, die von ihrer Rückkaufsoption Gebrauch gemacht oder aus sonstigen Gründen gekündigt haben, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht aus.

In dem vom Landgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall hatten die Kläger ihre Rückkaufsoptionen geltend gemacht. Das Landgericht Mönchengladbach gab den Klägern recht und verurteilte die ISS AG zur Zahlung.

Viele weitere Anleger haben inzwischen das Vertrauen in die ISS AG verloren. Die ISS AG hat in den vergangenen Monaten oft angekündigt, dass in Kürze die Liquidität über anstehende Immobilienverkäufe wieder hergestellt werde. Die Ankündigungen der ISS AG sind jedoch stets vage und nicht nachprüfbar. Konkrete Angaben zu dem vorhandenen Immobilienbestand nennt die ISS AG nicht. Auch fehlen konkrete Angaben zu den gescheiterten Geschäften bzw. zu möglichen Immobilienverkäufen. Geschäftsberichte hat die ISS AG seit vielen Jahren nicht mehr erstellt.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits seit Ende 2007 zahlreiche Anleger der ISS AG vertritt, rät den Anlegern der ISS AG, sich nicht weiter vertrösten zu lassen, sondern ihre rechtlichen Möglichkeiten umgehend prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dienstag, Juli 01, 2008

Recker-Dubai-Hotel möglicherweise vor dem Ende.

Fondsgesellschaft will Abstimmung über das Projekt.
Das 1000-Zimmer Hotel, das der Diplom-Finanzwirt Georg Recker in der Wüste von Dubai errichten wollte, wird wohl für immer eine Fata Morgana bleiben.

Nach Angaben der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg ist den Anlegern am Montag (30. 6. 2008) ein Schreiben der Fondsgesellschaft zugegangen, wonach sie sich entschlossen habe, über die vorzeitige Beendigung des geplanten Bauvorhabens abstimmen zu lassen. Dem Schreiben sei eine Beschlussvorlage beigefügt, die eine schriftliche Abstimmung im Wege des Umlaufverfahrens ermöglichen soll.
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen: „Wir raten dringend von einer Zustimmung ab.“ Als Hintergrund für die eingeleitete Abstimmung gebe Recker „Bauverzögerungen“ an, die allein auf die zuständigen Stellen in Dubai zurückzuführen seien. Nach Gieschen Ansicht wird dabei verschwiegen, dass dem gegenwärtigen Zustand des Projektes eine Reihe unternehmerischer Fehlentscheidungen zugrunde liegen dürften: „Wir haben Hinweise, wonach die mit der Erstellung des Hotels beauftragte Firma steuerlehrgang.de FZ LLC entgegen den Angaben im Fondsprospekt noch immer keine Bauträgergesellschaft gegründet hat, die über die notwendige Lizenz zur Errichtung des Bauvorhabens verfügt.“ Nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) aber eine zwingende Voraussetzung
für die Erteilung der abschließenden Baugenehmigung. Rechtsanwalt Gieschen wundert es deshalb nicht, dass vor der Baustelle nach wie vor das in den VAE obligatorische Hinweisschild fehlt, aus dem unter anderem die beteiligten Bau- und Beratungsunternehmen ersichtlich sein müssen. Gieschen: „Vor diesem Hintergrund erklärt es sich auch, warum das Recker- Projekt weiterhin stagniert, während andere Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe deutliche Fortschritte machen.“

Recker führe außerdem ein seines Erachtens nach nicht nachvollziehbares Ermittlungsverfahren der deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts der Geldwäsche an, dessen Ausweitung auf die VAE die Realisierung des Hotelprojekts gefährden könnte. „Ein derartiger Eingriff könnte sogar zu einem Totalverlust der Anlegergelder führen“, droht er laut KWAG in seinem Rundbrief. Inwieweit ein auch dem Anlegerschutz dienendes rechtsförmliches Verfahren letztlich zu deren Nachteil gereichen soll, bleibe indes unklar. Verschwiegen werde den Anlegern in dem Brief auch das gegen Recker eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Anlagebetruges.

Recker gibt vor, die Anlegerinteressen bestmöglich schützen zu wollen. Diesem hehren Ziel wird die den Anleger übersandte Beschlussvorlage nach Gieschens Ansicht allerdings keineswegs gerecht. So würde eine mehrheitliche Zustimmung zunächst die Aufhebung der Vertragsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Firma steuerlehrgang.de FZ LLC bewirken. Gieschen: „Ob die Anleger damit jedoch auch am Verkaufserlös des mittlerweile deutlich an Wert gewonnenen Grundstücks partizipieren würden, hänge aber genau von diesem Vertragswerk ab. Und dessen Inhalt ist bislang nicht bekannt.“ Unterschlagen werde den Anlegern zudem, dass bereits umfangreiche Investitionen getätigt wurden, ohne dass diese das Bauvorhaben nachweislich vorangebracht hätten. Eine Rückzahlung von mindestens 75 Prozent der jeweiligen Beteiligungssumme, die den Anlegern suggeriert wird, erscheine vor diesem Hintergrund mehr als fraglich. Gieschen: „Die Unternehmensverantwortlichen scheinen sich in erster Linie um sich selbst zu sorgen.“

So käme die Zustimmung zur Beschlussvorlage einem umfänglichen Anspruchsverzicht gleich. Unter Ziffer 1 der Vorlage heißt es: „Der Gesellschafter stimmt zu, dass er und die Gesellschaft auf Ansprüche gegen andere Gesellschafter, die Geschäftsführung, die Mittelverwendungskontrolle und den Treuhänder für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichten.“ Davor warnt Rechtsanwalt Gieschen ganz ausdrücklich, wollten sich die Gesellschafter nicht auch noch ihrer letzten Chance berauben, ihre jeweiligen Einlagen zurückzuerhalten.

KWAG-Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Fawzy war Ende Juni zu einem Ortstermin in Dubai und kann keine hoffnungsvollen Nachrichten vermelden. Zunächst scheine Recker mehr oder minder abgetaucht zu sein. Dr. Fawzy: „Es war uns trotz einiger Bemühungen nicht möglich, seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.“ Nach KWAG vorliegenden Informationen wird Recker morgens von seinem Fahrer an jeweils wechselnden Treffpunkten abgeholt und später wieder abgesetzt. Keiner seiner Mitarbeiter wisse genau, wo er sich zurzeit aufhalte. Rechtsanwalt Gieschen: „Das dürfte momentan wohl nur Frau Almut Landmesser wissen, mit der Recker vor Ort lebt.“ Dass es sich bei Frau Landmesser laut Gieschen um die sogenannte Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft handelt, verheiße nichts Gutes. Auch würden sich Hinweise verdichten, dass Recker bereits seit längerem versucht, das Baugrundstück zu verkaufen, das nach wie vor der steuerlehrgang.de FZ LLC und nicht der Fondsgesellschaft gehört. Solange die Rechte der Fondsgesellschaft gegenüber der steuerlehrgang.de FZ LLC nicht eindeutig geklärt seien, könne das aber zu erheblichen Nachteilen für die Anleger führen.

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen beobachtet bereits seit geraumer Zeit die Dubai 1000 Hotel-Fonds und vertritt mittlerweile die Interessen von rund einem Dutzend Anleger. Angesichts der brisanten Entwicklung hat sich die Anlegerschutzkanzlei am Standort Hamburg um einen arabischstämmigen Kollegen verstärkt. Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Fawzy bearbeitet sämtliche Mandate mit Nahost-Bezug. Er ist sowohl in Deutschland, als auch in der Arabischen Region tätig, um einen effektiven Schutz der Anlegergelder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu gewährleisten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.