Dienstag, September 25, 2007

Private Commercial Office (PCO) stellt freiwillige Rückzahlungen ein.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB prüft Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und sonstige Beteiligte. Erste Erfolge für Anleger.

Nach aktuellen Informationen der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte aus München hat die PCO nun endgültig ihre freiwilligen Zahlungen an Anleger eingestellt. Eine Mitarbeiterin, die für die Zahlungen der PCO zuständig ist, habe in einer internen Email mitgeteilt, dass kein Geld mehr an die Anleger ausgezahlt werden könne, erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Bereits im August 2007 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der PCO verboten, weitere Geschäfte zu betreiben und die Rückabwicklung angeordnet. Als Reaktion auf die Schließung machte die PCO ihren Kunden das Angebot, ihre Verträge weiter zu führen oder gegen Rückzahlung der Darlehen auf rechtliche Ansprüche zu verzichten.

Das Versprechen der PCO wird aufgrund der Mitteilung der PCO wohl nicht mehr eingehalten werden können, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach neuesten Informationen wurden die Zahlungen an die Anleger nun endgültig eingestellt.
Die auf Kapitalanlegerrecht spezialisierte BSZ-Vertrauensanwälte CLLB aus München hat bereits erste Erfolge für ihre Mandanten erringen können, die in die Private Commercial Office, Inc. (PCO) aus Florida, USA investierten.

Im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Anlageberater und der PCO konnte nach Androhung entsprechender Klageverfahren nun erstmalig die vollständige Rückzahlung des gesamten investierten Kapitals in Höhe von € 100.000,00 erreicht werden.

Offensichtlich ist nach wie vor noch ein Teil der eingesammelten Gelder vorhanden, so dass Anleger nicht zögern sollten, die ihnen zustehenden Ansprüche zu verfolgen.

Die Vermittler der Engler-Produkte werden voraussichtlich in den nächsten Wochen mit weiteren Schadensersatzansprüchen in Millionenhöhe konfrontiert, so Rechtsanwalt Cocron, der die Anleger außergerichtlich vertreten hatte.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind Vermittler dazu verpflichtet, das von ihnen vertriebene Anlagemodelle auf Plausibiliät hin zu überprüfen. Bei Renditen von teilweise über 72% kann diese Plausibilitätsprüfung wohl kaum funktionieren, meint BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Dies gilt vor allem dann, wenn die jeweiligen Vermittler tatsächlich die vermuteten Provisionszahlungen von bis zu 40% der Anlagesummen erhalten haben. Wie bei solche hohen Provisionen noch eine realistische Rendite erzielt werden soll, ist für uns nicht nachvollziehbar, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Anleger sollten daher unbedingt auch die ihnen zustehenden Auskunftsansprüche hinsichtlich der Provisionszahlungen an die Vermittler verfolgen, um so die weiteren Schadenersatzansprüche vorzubereiten.

BSZ-Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen betroffenen Anlegern rechtzeitig prüfen zu lassen, gegen welche Personen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. „Erfahrungsgemäß, so Rechtsanwalt Cocron, gibt es bei derartigen Fällen, bei denen der Verdacht des Betrugs besteht, einen Wettlauf der Gläubiger, um auf die meist wenigen vorhandenen Vermögensgegenstände zugreifen zu können.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.

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Freitag, September 21, 2007

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Sachstandsbericht

Haften die Wirtschaftsprüfer den Anlegern auf Schadensersatz? Gutachten wird Anlegern weitere Hinweise für Verantwortlichkeit geben. Durchsetzung der Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren nicht möglich. Klagen der BSZ®-Anwälte auf einem guten Weg.

Dieburg, 21.09.2007: Im Fall der insolventen WBG Leipzig-West AG geraten inzwischen, wie vom BSZ® e.V. bereits berichtet, auch die Wirtschaftsprüfer verstärkt ins Visier der Staatsanwaltschaft. So wird den Wirtschaftsprüfern von Seiten der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vorsätzlich falsche Testate abgegeben zu haben, obwohl sie über die desaströse Lage der Gesellschaft informiert gewesen sein sollen.

So wird unter anderem damit argumentiert, dass zumindestens einem Wirtschaftsprüfer bereits im Jahr 2002 bekannt war, dass es bei unveränderter Unternehmenspolitik auf mittelfristige Sicht zur Zahlungsunfähigkeit kommen würde.

Inzwischen wurde laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig auch bei der Wirtschaftsprüferkammer ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer genau ausmachen zu können. Dieses Gutachten wird laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Leipzig in einigen Wochen, spätestens bis Ende des Jahres, vorliegen, hieraus können auch die Anleger wertvolle Schlüsse für mögliche Ansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern ziehen.

Generell können Wirtschaftsprüfer unter anderem aus Prospekthaftung und sog. unerlaubter Handlung haften. Sollten die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegenüber den Wirtschaftsprüfern zutreffen, so wäre eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben.

Sollten die Vorwürfe gegenüber den Wirtschaftsprüfer nicht zutreffen, so wären wohl vor allem Ansprüche aus der sog. Prospekthaftung gegeben, genaues weiß man bei Vorliegen des Gutachtens.
Es ist auch zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass bei Ansprüchen aus Prospekthaftung Verjährung drohen könnte, denn die Verjährung setzt 1 Jahr ab Kenntnisnahme des Anlegers von dem Anspruchsgegner und den anspruchsbegründenden Tatsachen ein. Auch innerhalb der mit dem BSZ® e.V. zusammen arbeitenden Kanzleien konnte keine eindeutige Meinung hinsichtlich der möglichen Verjährung gewonnen werden. „Hier ist es aber zumindestens nicht völlig ausgeschlossen, dass sich ein Gericht auf den Standpunkt stellen könnte, dass diese Kenntnis mit dem Bericht des Insolvenzverwalters, der im September 2006 vorlag, gegeben war,“ so BSZ®-Anwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Um hier den sichersten Weg zu gehen, wurden daher von den BSZ® e.V.-Anwälten in den letzten Wochen zahlreiche Schlichtungsverfahren eingeleitet, um gem. § 204 BGB eine nicht ausgeschlossene Verjährung zu hemmen. Diese Anleger können daher in Ruhe abwarten, bis das Gutachten bei der Staatsanwaltschaft vorliegt, um ihre Ansprüche solide begründen zu können.
Auch für andere Anleger ist es wahrscheinlich nicht zu spät, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten, sobald dieses vorliegt, intensiv prüfen hinsichtlich einer möglichen Schadensersatzverpflichtung der Wirtschaftsprüfer.

Die von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten zahlreichen Klagen befinden sich auf einem guten Weg: Während teilweise in anderen Fällen bekannt wurde, dass dem Beklagten Schlögel Prozesskostenhilfe gewährt wurde, was bedeutet, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die Verteidigung von Schlögel im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wurden in allen von den BSZ® e.V.-Anwälten eingereichten Klagen eine Prozesskostenhilfe des Beklagten Schlögel versagt, was durchaus für die hohe Qualität der eingereichten Klagen spricht.

In einer anderen Angelegenheit erweist sich inzwischen die Einschätzung der BSZ® e.V.-Anwälte als richtig: Die Ansprüche der Anleger nicht im Adhäsionsverfahren geltend zu machen: Das Adhäsionsverfahren bietet gem. § 403 StPO zwar generell die Möglichkeit, auch zivilrechtliche Ansprüche kostengünstig im Strafverfahren geltend zu machen, so dass Anleger unter Umständen gar nicht mehr gesondert im Zivilprozess klagen müssten, was eine kostengünstige Möglichkeit dargestellt hätte, um kostengünstig an einen Titel zu gelangen.

So verlockend dies gewesen wäre, entschlossen sich die BSZ® e.V.-Anwälte aber nach intensiver Prüfung nicht für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren, vor allem deshalb, weil eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine ablehnende Entscheidung der Richter nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegeben ist.

Wie nun bekannt wurde, baten nun die Richter in dem noch laufenden Strafverfahren alle Anleger, die ihre Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen wollten, darum, die Adhäsionsanträge zurück zu nehmen, mit der Begründung, dass für eine Entscheidung hierüber die Zeit nicht reichen würde.
„Es zeigt sich somit, dass unsere Einschätzung, dass von Seiten des zuständigen Strafgerichts die Bereitschaft, hier auch über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sehr gering ist, völlig zutreffend war,“ so Rechtsanwalt Späth.

Die zivilrechtlichen Ansprüche gegen Schlögel und Klusmeyer sind teilweise ruhend gestellt worden bis zum Abschluss des Strafverfahrens.
Da eine Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer wahrscheinlicher wird, sollten Anleger die Entwicklung in den nächsten Wochen genau beobachten, die BSZ® e.V.-Anwälte werden das Gutachten umfassend auswerten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Global Real Estate AG – Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko!

Die Global Real Estate AG (GRE) aus Werdau, Schloss Steinpleis wurde im Jahr 2000 gegründet. Sie bietet für Kleinanleger so genannte atypisch stille Beteiligungen an. Die Anleger können dabei wählen, ob sie eine Einmalanlage ab € 1.000,00 oder eine Rateneinlage ab € 50,00 pro Monat mit einer Nominaleinlage von mindestens € 6.000,00 abschließen. Das Gesamtemissionsvolumen der GRE beträgt gemäß Prospekt € 50.000.000,00. Unternehmensgegenstand ist u.a. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Immobilien aller Art, Vermögenswerte aller Art im eigenen Namen, die Beteiligung an anderen Unternehmen und an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen.

Als Renditeziel gibt die Global Real Estate AG 7 % - 12 % p.a. der eingezahlten Nominaleinlage jahresdurchschnittlich auf die Beteiligungsdauer an. Als Abschlussgebühr fällt ein Agio in Höhe von 6 % an, die Emissions- bzw. Emissionsplatzierungskosten belaufen sich gemäß Prospekt auf ca. 15 % des Gesamtemissionsvolumens von € 50.000.000,00, folglich auf € 7.500.000,00.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Angesichts dieser hohen Weichkosten erschließt sich uns nicht, wie die Global Real Estate AG eine Rendite von 7 % bis 12 % erwirtschaften möchte. Unserer Ansicht nach ist der Prospekt der GRE (Stand Juni 2004) auch nicht dazu geeignet, diese Frage befriedigend zu beantworten. Wir vermissen eine diesbezüglich notwendige Prognoserechnung, anhand der schlüssig nachvollzogen werden kann, wie die geplanten Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Klar und deutlich geht aus dem Prospekt hingegen hervor, was an weiteren Kosten anfällt: Das Vorstandsgremium erhält jährlich € 150.000,00 (!), der Mittelverwendungskontrolleur € 2.500,00 (!) und für Personalkosten werden jährlich € 345.777,00 (!) veranschlagt. Insgesamt fallen somit neben den Emissionsplatzierungskosten jährlich weitere Kosten in Höhe von € 498.277,00 an!“

Im Emissionsprospekt hebt die GRE hervor, dass die Eigenkapitalquote, die bei Unternehmen in Deutschland bei durchschnittlich 10 % liegt, bei ihr über 60 % beträgt. „Das liegt jedoch lediglich daran“, so Rechtsanwalt Seifert weiter, „dass die von den atypisch still Beteiligten gezeichnete Einlage bilanztechnisch als Eigenkapital zu verbuchen ist. Hierin liegt zugleich auch das enorme Risiko solcher Beteiligungen: Im Insolvenzfall besteht für die atypisch still Beteiligten nicht nur das Risiko, dass sie das bislang eingezahlte Geld vollständig verlieren; vielmehr sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, soweit die von ihnen gezeichnete Einlage noch nicht voll erbracht wurde - beispielsweise bei vereinbarter Rateneinlage - weiter zu zahlen.“

Wegen der Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko bei atypisch stillen Beteiligungen, sind diese u. E. nicht für den sicheren Vermögensaufbau oder die Altersvorsorge geeignet. Dennoch, so die Erfahrung von BGKS Rechtsanwälte, werden diese Beteiligungen von den Beratern immer wieder als zur zusätzlichen Altersvorsorge geeignet empfohlen. Im Rahmen der Beratung ist ein Anlageberater gegenüber dem Anleger jedoch verpflichtet, diesen über alle für den Anlageentschluss maßgeblichen Umstände umfassend aufzuklären. Zudem muss der Berater gewährleisten, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage dem individuellen Anlageziel des Anlegers entspricht. Daher verstößt beispielsweise ein Anlageberater gegen die ihm aus dem Beratungsvertrag obliegende Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung in der Regel dann, wenn er eine atypisch stille Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet empfiehlt. Der Anleger hat dann gute Chancen, Schadensersatz zu bekommen. Den hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch kann der Anleger auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst geltend machen, da der Anlageberater grundsätzlich als deren „Erfüllungsgehilfe“ anzusehen ist. Die jeweilige Beteiligungsgesellschaft haftet nämlich für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ist der Anspruch einmal verjährt, kann er nicht mehr geltend gemacht werden. „Gerade die Frage der Verjährung kann in vielen Prozessen Schwierigkeiten bereiten“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert weiter. „Nach unserer Auffassung beginnt die Verjährung zwar erst dann, wenn der Anleger positive Kenntnis vom Schadensersatzanspruch hat, also in der Regel erst nach einer anwaltlichen Beratung. Einige Gerichte argumentieren jedoch, dass der Schadensersatzanspruch auch dann verjährt sein kann, wenn der Anleger wegen grober Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat, dass er falsch beraten wurde und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“

Bei Zweifeln sollten Anleger daher nicht allzu lange zögern, einen Anwalt mit der Prüfung von Ansprüchen zu beauftragen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass zwar ein Anspruch gegeben ist, dieser aber wegen Verjährungseintritt nicht mehr durchsetzbar ist.


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KS Index Immofonds GdbR: Klage gegen Berater eingereicht!

Wie wir zuletzt berichteten, hat die KS Index Immofonds GdbR beschlossen, die Gesellschaft zu liquidieren. Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, befürchten nun, dass die Versprechen, die ihnen vor etwa zehn Jahren gemacht wurden, zerplatzen und nicht mehr viel übrig bleiben wird von dem bereits eingezahlten Geld.

„Die Sorgen der Anleger sind nicht ganz unberechtigt“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte. „Schließlich ist bei der Gesellschaft in den letzten Jahren einiges nicht so gelaufen, wie es der Gesellschaftsvertrag eigentlich vorsieht. Die Geschäftsberichte wurden nicht oder viel zu spät erstellt und besorgte Anleger wurden mit den Antworten auf ihre Fragen hingehalten. Wenn die zum Fondsvermögen gehörenden Immobilien im Rahmen der Liquidation nicht zu einem angemessenen Preis verkauft werden können, dann sind Verluste vorprogrammiert.“

Den betroffenen Anlegern ist jetzt zu raten, prüfen zu lassen, ob sie den drohenden Schaden noch abwenden können. Sind sie beispielsweise beim Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt worden, dann steht ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater zu. Dies sollten die Betroffenen wegen der drohenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen möglichst bald von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen lassen.
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Dubai-1000-Hotel-Fonds am Ende?

Am grauen Kapitalmarkt zeichnet sich ein neues Desaster ab. Offenbar steckt der Dubai-1000-Hotel-Fonds in massiven Schwierigkeiten. Wie Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg mitteilt, hat er bereits im Herbst 2005 vor der Kapitalanlage gewarnt: „Ich habe mir zusammen mit interessierten Anlegern das geplante Projekt in Dubai angesehen. Die Prognosen waren völlig unrealistisch.“

Initiator des geschlossenen Immobilienfonds ist der Diplom-Finanzwirt Georg Recker aus dem westfälischen Hamm. Das Fondsvolumen umfasst rund 142 Millionen Euro, wie viel tatsächlich eingezahlt wurden, ist offen. Die Mindestbeteiligung lag bei 10.000,- Euro. Recker hatte eine Ausschüttung von neun bis 12 Prozent prognostiziert. „Viel zu optimistisch“, meint Gieschen.

Der Fonds plante den Bau eines 1.000-Zimmer-Luxushotels am Persischen Golf. Eigentlich sollte das Haus bereits in diesem Juli bezugsfertig sein. Laut Zeitungsberichten soll das Projekt nicht einmal über das Ausschachten der Baugrube hinausgekommen, die Baustelle gegenwärtig bis auf ein paar Container ziemlich verwaist sein.

Rechtsanwalt Gieschen will noch im Oktober selbst nach Dubai fliegen, um die aktuelle Situation zu sondieren: „Obwohl keine konkreten Zahlen vorliegen, kann man realistisch davon ausgehen, dass etwa die Hälfte der Zielsumme in den Fonds gezahlt worden ist.“ Recker hatte sich, als ehemaliger Finanzbeamter, auf Akquisitionsveranstaltungen und in Interviews stets als profunder Kenner des internationalen Steuerrechts ausgegeben.

Außerdem suggerierte er potentiellen Anlegern zusätzliche Sicherheit, weil sie nicht wie bei anderen Dubai-Fonds, in einen so genannten Blindpool, sondern in „ein klar definiertes Projekt“ investieren würden.

Der K.O. zeichnet sich schon ziemlich rasch ab“, meint Gieschen, „als im Sommer 2006 das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert wurde.“ Damals blieb Steuerexperte Recker noch gelassen und fabulierte, es werde „eventuell einige Änderungen im Bereich gewerblichen Einkünfte zur Vereinfachung von internationalen Strukturen geben“. Inzwischen ist das Doppelsteuerabkommen bis Ende 2008 verlängert. Allerdings gilt als sicher, dass der Bundesfinanzminister die Steuerpflicht für deutsche Investoren in Dubai durchsetzen will.

Die Anleger des Dubai-1000-Hotel-Fonds sind bis 2017 gebunden. Ob es für sie jemals eine Rendite gibt, ist nach Gieschens Ansicht höchst zweifelhaft, zumal nicht absehbar sei, ob der Mega-Komplex überhaupt vollendet wird. Experten schätzen, dass selbst wenn von jetzt an mit Hochdruck gearbeitet würde, sei die Immobilie nicht vor Anfang 2010 fertig. Außerdem kämpft die Hotellerie des Emirats bereits heute mit erheblichen Überkapazitäten. KWAG – Rechtsanwalt Gieschen: „Die prognostizierte Auslastung von 70 Prozent wird wahrscheinlich nie erreicht.“ Gegenwärtig sollen in Dubai mehrere Hundert weitere Hotels im Bau sein.

Laut Gieschen haben insbesondere vermögende Freiberufler und Ärzte in den Recker-Fonds investiert. Er ist der größte von sechs ähnlichen Dubai-Fonds, die alle im Jahr 2005 aufgelegt worden sind. Alle hatten den Anlegern suggeriert, sie könnten mit satten Gewinnen am sagenhaften Boom des Wüstenstaates teilhaben. Gieschen: „Ein Märchen aus 1001 Nacht.“

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Donnerstag, September 20, 2007

Falk-Fonds 59 insolvent: Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter erwartet.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger

Mit Schreiben vom 10.09.2007 wurden die Anleger des Falk-Fonds 59 seitens der Fondsgesellschaft darüber informiert, dass die Ende 2006 beschlossene Sanierung gescheitert ist. Die Anleger müssen nun damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen teilweise oder sogar vollständig von den Anlegern zurückfordert.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits in den bei den Falk Fonds 64, 68 und 71 vom Insolvenzverwalter Josef Nachmann angestrengten Klageverfahren erhebliche Forderungsverzichte des Insolvenzverwalters bis zu 45 % erzielen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in den allermeisten Fällen beim Falk Fonds 59 zweifelhaft, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller sein dürfte. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, nämlich nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen und etwaige Ansprüche der Treuhänderin konnten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses auch nicht wirksam an den Insolvenzverwalter abgetreten werden.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung am Falk Fonds 59 über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) des Fonds hingewiesen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern verschiedenster Falk-Fonds vertritt, wurde von zahlreichen Anlegern des Falk Fonds 59 mit der rechtlichen Vertretung beauftragt.

Daneben sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Im Falle einer Falschberatung sind die Anleger nämlich selbstverständlich auch von den aktuellen Forderungen des Insolvenzverwalters freizustellen.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden. Die Entscheidungen wurden zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

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Dienstag, September 18, 2007

EECH AG – Weitere Anlegerklagen am 17.09.07 vor dem LG Hamburg verhandelt.

EECH AG – LG Hamburg hält nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die von der Kanzlei CLLB für ihre Mandanten eingereichten und am 17.09.2007 verhandelten Klagen für begründet. Urteilsverkündung am 08.10.2007

Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH AG nach vorläufiger Auffassung des zuständigen Landgerichts Hamburg die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“ mit einer Verzinsung von 8,15 % und einer Laufzeit bis zum 19. August 2008.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind über 200 Klagen gegen die EECH beim Landgericht Hamburg anhängig.

Das Landgericht ließ in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 17.09.2007 klar erkennen, dass es auch die nun verhandelten weiteren 16 verhandelten Klagen mit einer Gesamtforderung von über € 240.000,00 für begründet hält.

Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.

Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer nach wie vor abrufbaren Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten.

Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.

Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die EECH auf die weiteren außerordentlichen Kündigungen ihrer Anleger reagiert.

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